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baumfällung in nrw

Baumfällung in NRW sicher und fachgerecht

Riese rund um den Baum ist Ihr Fachbetrieb für Baumfällung und Baumpflege in Nordrhein-Westfalen. Wir arbeiten in Kommunen mit und ohne Baumschutzsatzung, kennen die jeweiligen Regelungen und kombinieren fachgerechte Ausführung mit einem klaren Blick auf den rechtlichen Rahmen.

Unsere Leistungen in NRW

„Riese Rund um den Baum“ ist in ganz NRW tätig – vom Ruhrgebiet über das Rheinland bis Ostwestfalen. Ob Altbaumbestand, Nachverdichtung oder akute Sturmschäden: Wir kennen die regionalen Gegebenheiten. Unsere Leistungen: Baumfällung in NRW per Seilklettertechnik, Hubsteiger oder Kran. Baumpflege nach ZTV-Baumpflege, Rodungen, Stubbenfräsen und Baumpflanzung. Genehmigungsservice inklusive.

Beratung

Wir prüfen den Zustand der Bäume, beziehen die Umgebung ein und schätzen Gefahren ein, um die geeignete Fälltechnik zu bestimmen. Zusätzlich begleiten wir Sie bei der Genehmigungspflicht in NRW, fertigen Fotodokumentationen an, unterstützen beim Antrag und übernehmen auf Wunsch die Abstimmung mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde in NRW.

Fällung

Das bei der Baumfällung in Dinslaken entstehende Holz wird auf Wunsch vollständig weiterverarbeitet. Wir kümmern uns um den fachgerechten Abtransport, die nachhaltige Verwertung sowie die Aufbereitung zur weiteren Nutzung – etwa als Brennholz, Hackschnitzel oder für individuelle Einsatzzwecke. hier auch

Entsorgung

Das bei der Baumfällung in NRW entstehende Holz wird auf Wunsch vollständig weiterverarbeitet. Wir kümmern uns um den fachgerechten Abtransport, die nachhaltige Verwertung sowie die Aufbereitung zur weiteren Nutzung – etwa als Brennholz, Hackschnitzel oder für individuelle Einsatzzwecke. Dabei achten wir auf kurze Transportwege.

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Baumschutz in NRW: kein einheitliches Recht, aber klare Regeln

In Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Stattdessen ermächtigt Paragraf 49 des Landesnaturschutzgesetzes NRW die Gemeinden, den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne durch eine eigene Satzung zu regeln. Das bedeutet: Ob und wie streng Bäume auf Privatgrundstücken geschützt sind, unterscheidet sich von Stadt zu Stadt.

Einige Kommunen haben strenge Satzungen mit niedrigen Stammumfang-Schwellen und hohen Ersatzpflanzungsanforderungen. Andere haben ihre Satzung aufgehoben oder nie eine erlassen. Deshalb ist der erste Schritt bei jeder geplanten Baummaßnahme immer: die Rechtslage in der jeweiligen Kommune prüfen.

Was überall gilt: Bundesnaturschutzgesetz und Artenschutz

Unabhängig davon, ob eine Kommune eine Baumschutzsatzung hat oder nicht, gelten in ganz NRW die folgenden Regelungen:

Fällverbot in der Brutzeit: Nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze stark zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung sind ganzjährig zulässig.

Artenschutz: Bei jeder Fällmaßnahme ist sicherzustellen, dass gemäß Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz keine geschützten Tiere getötet, ihre Entwicklungsformen beschädigt oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden. Befindet sich ein belegtes Vogelnest im Baum, ist eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Bei wiederkehrend genutzten Niststellen (etwa Greifvögel, Eulen, Spechte) gilt der Schutz ganzjährig.

Alleenschutz: Alleen genießen in NRW besonderen Schutz nach Paragraf 41 Landesnaturschutzgesetz. Maßnahmen an Alleebäumen dürfen nur nach Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

Naturdenkmale: Besonders markante Bäume können als Naturdenkmale nach Paragraf 28 Bundesnaturschutzgesetz geschützt sein. Fällungen und Schnittmaßnahmen an Naturdenkmalen erfordern eine gesonderte Genehmigung.

Landschaftsplan und Landschaftsschutzgebiet: Im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder Landschaftsschutzgebiets ist der Baumbestand zusätzlich durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Hier ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig.

Bebauungsplan: Festsetzungen in Bebauungsplänen können den Erhalt bestimmter Bäume vorschreiben, auch wenn keine Baumschutzsatzung existiert.

Was in Kommunen mit Baumschutzsatzung zusätzlich gilt

Wo eine Baumschutzsatzung in Kraft ist, dürfen geschützte Bäume nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde (in der Regel Umweltamt, Grünflächenamt oder ein städtischer Eigenbetrieb) gefällt oder wesentlich verändert werden. Die Satzungen regeln typischerweise: Geschützte Baumarten: In den meisten Satzungen Laubbäume. Häufig auch Eiben und Ginkgos. Nadelbäume, Birken, Pappeln, Weiden und Kulturobstbäume sind oft ausgenommen. Walnuss und Esskastanie sind häufig trotzdem geschützt.

Stammumfang: Der Schwellenwert variiert. In den meisten Satzungen liegt er bei 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Einige Kommunen (etwa Mülheim an der Ruhr, Bottrop) schützen bereits ab 60 Zentimetern. Wuppertal setzt die Grenze bei 100 Zentimetern.

Abstandsregel zu Gebäuden: Mehrere Satzungen befreien Bäume, die näher als drei bis vier Meter an der Außenwand eines Wohngebäudes stehen. Die genaue Entfernung und die Definition des Gebäudes unterscheiden sich.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung: Bei genehmigter Fällung wird in der Regel eine Ersatzpflanzung angeordnet. Die Berechnung erfolgt meist nach Stammumfang. Ist eine Pflanzung nicht möglich, verlangen viele Kommunen eine Ausgleichszahlung (z.B. 1.100 Euro in Mülheim, 1.900 Euro in Bochum). Bußgeld: Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Kommunen ohne Baumschutzsatzung

In Kommunen ohne Baumschutzsatzung, wie etwa Duisburg (aufgehoben seit 2016), Ratingen oder vielen Gemeinden im Kreis Viersen, benötigen Eigentümer für Bäume auf Privatgrundstücken im bebauten Innenbereich grundsätzlich keine Fällgenehmigung.

Aber auch hier gelten: die Brutzeit-Regelung nach Paragraf 39 BNatSchG, der Artenschutz nach Paragraf 44 BNatSchG, der Alleenschutz nach Paragraf 41 LNatSchG NRW, der Schutz von Naturdenkmalen und Festsetzungen in Bebauungsplänen. Im Außenbereich und im Geltungsbereich eines Landschaftsplans ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig.

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Das sagen unsere Kunden:

Stefanie R. -  Mülheim

Herr Riese hat mir toll geholfen und super beraten und war eine gute Hilfe. Es wurde super geplant und das Fällen der Bäume wurde toll umgesetzt. Hinterher alles sauber. Echt professionell.

Cedric T. - Ratingen

Wir haben mit der Firma Riese zum wiederholten Male zusammengearbeitet, jedes Mal top!  Klare Kommunikation und super Qualität in der Ausführung.
Gerne wieder!

Harmut N. - Velbert

Das Unternehmen hat mehrere Bäume sehr professionell gefällt, und es ist unbedingt weiter zu empfehlen!
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